Ausweispflicht bei Behebung von Losungswort-Sparbüchern
* Ab 1.November Identifizierungspflicht bei Behebung aus Losungswort-Sparbuch
* Änderung im Bankwesengesetz §32 betrifft alle österreichischen Banken
Per 1. November 2010 müssen sich Kunden bei der Behebung von einem Losungswort-Sparbuch mit einem amtlichen Lichtbildausweis am Schalter identifizieren. Eine Novelle des § 32 im Bankwesengesetz macht dies notwendig. Hintergrund ist die verstärkte Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. "Außerdem können so unrechtmäßig durchgeführte Behebungen leichter nachvollzogen werden", erklärt Mag. Rudolf Köberl, Bereichsleiter für Privatkunden in der Kärntner Sparkasse AG.
Somit wird für die Auszahlung aus Losungswort-Sparbüchern ab 1.11. folgendes benötigt:
* Vorlage des Sparbuchs
* Nennung des Losungswort
* Neu: Amtlicher Lichtbildausweis (Führerschein, Pass, etc.)
Wenn ein Kunde bei jener Bank die auch das Losungswort-Sparbuch ausgestellt hat bereits ein Giro- oder Sparkonto besitzt, dann liegen die Identifikationsdaten ja bereits vor. Hier ist es mittels Kontokarte möglich, die bei der Bank hinterlegten Legitimationsdaten zur Identifikation heranzuziehen.
"Die Weitergabe eines Sparbuches bleibt trotzdem problemlos. Mittels Losungswort und Ausweis kann jeder am Bankschalter Geld abheben, auch wenn das Sparbuch von einer anderen Person eröffnet wurde", erklärt Köberl abschließend.
Losungswort-Sparbücher sind Sparbücher, deren Guthabensstand maximal 15.000 Euro beträgt und die nicht auf den Namen des identifizierten Kunden lauten.